
Grundgesetz
des Turnverein „D.T.“
zu Naundorf, Amtsh. Freiberg i/S gegr. 1896
Zweck und Name des Vereins
§ 1.
Unter den Namen: Turnverein zu Naundorf, Amth. Freiberg i/S. besteht seit 1896 ein Verein.
2. Der Zweck des vorstehend genannten Vereins ist die Förderung des deutschen Turnens als eines Mittels zur Körperlichen und sittlichen Kräftigung und die Pflege deutschen Volksbewustsein und vaterländischer Gesinnung.
3. Politische Parteibestrebung und Erörterung konfessioneller Fragen sind ausgeschlossen.
4. Der Verein ist Mitglied der Deutschen Turnerschaft, somit sind ihre Satzungen und die ihrer Unterverbände, denen er zugeteilt ist, für ihn verbindlich.
5. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.