Naundorfer Geschichten
Aus längst vergangener Zeit

Quelle: Sächsisches Staatsarchiv Dresden
(Auszug)

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Die Wandelmühle (Funkenmühle)

Johann Christian Rötzsch aus Wallbach (bei Leisnig)
Mühlen und Parzellen Kauf
In Namen Gottes!
Sei hiermit kund und wissend, dem es zu wissen nötig, dass heute zu Endes gesetzten dato unter nachkommenden Interessenden, stehender unwiderruflicher und zu Recht beständiger Kaufkontrakt im hiesigen Erbgericht abgehandelt und geschlossen worden. Nämlich es verkauft:
Herr Carl Leberecht Richter, Erbrichter allhier zu Naundorf, seine allhier zum Erbgerichtsgut gehörige, mit Brandkatasternummer 1 bezeichnete sogenannte Wandelmühle, mit den hiermit verzeichneten Flurbuch Parzellen, als:

No: 376a – Gebäude und Hofraum –                  22 □Ruten
No: 376b – Garten                                           150 □Ruten
No: 377 – Wiese                                              205 □Ruten
No. 378 – Feld                                                   46 □Ruten
No: 380 – Feld                                    4 Acker 142 □Ruten
No: 382 – Niederwald                         1 Acker  20 □Ruten
No: 383 – Wiese mit Niederwald                        90 □Ruten
No: 611 – Mühlgraben                                        25 □Ruten

Wie selbige zwischen der Bobritzbach, des Mühlenbesitzers Carl Gotthelf Patzigs und Herrn Erbrichter Carl Leberecht Richters Feldparzellen in Rain und Stein innenliegt, auch mit allen Recht und Gerechtigkeiten, Nutz und Beschwerungen, auch mit allen was darin, daran und darauf Erd, Wied, Nied, Wand, Band, Mauer, Nagel, Schrauben und Wurzelfest ist, auch mit Entrichtung eines Erbzinses von 2 Taler 21 ngr. alljährlich zu Weihnachten in Rent Amt Grillenburg und den bei der Dismembration darauf gelegt werdenden Steuer-Abgaben und Gemeindelasten, an

Johann Christian Rötzsch aus Wallbach, nur und für, Drei Tausend und Siebenzig Taler, schreibe 3075 Taler in ganzer Haupt und Kaufsumme, welche folgender Gestalt bezahlt werden soll:170 Taler – hat Käufer beim Aufsatzmachen erlegt und werden hiermit quittiert.500 Taler – sollen bei Konfirmation des Kaufes bezahlt werden.400 Taler – sollen bei der Übergabe, welche den 1. Mai 1847 erfolgt, bezahlt werden.
2000 Taler lässt Verkäufer auf dem verkauften Grundstück als unbezahltes Kaufgeld gegen alljährlich mit 4 Prozent Versicherung jeden 100 Taler und beiden Teilen vorhergängiger Freistehender ein vierteljährliche Aufkündigung Hypothekarisch versichert stehen.

Hiermit erfüllt die Kaufsumme ihre Richtigkeit. Der Kaufsumme unbeschadet macht sich Käufer zu denjenigen Äquivalent verbindlich, welches Verkäufer als Stammgutsbesitzer anstatt des Auszuges, an den Erbgerichtsauszügler, Herrn Carl Friedrich Gelfert zu erlegen hat, dem bei der Dismembration auf diese Grundstücke kommenden Teil ins Stammgut zu erlegen.

Auch verspricht Verkäufer, Käufer dem von dem nach der verkauften Mühle von dem nach Niederbobritzsch führenden Kommunikationsweg abgehende Fahrweg für sich und seine Nachkommen jederzeit mitzubenutzen, die Unterhaltung dieses Weges soll aber bloß von dem Besitzer der Mühle geschehen, ebenso soll es mit dem Weg, welcher durch Verkäufers Feldparzelle von der Mühle aus nach Niederbobritzsch geht, gehalten werden.

Auch verspricht Verkäufer für sich und seine Nachkommen, wenn es Käufer oder dessen Nachkommen einmal vorkommen sollte, dass der jetzt von der Mühle aus nach Niederbobritzsch führende Weg von Gutsbesitzer Müller oder dessen Nachkommen zu Niederbobritzsch verhinderlich gemacht werden sollte, so soll der Besitzer der Wandelmühle einen anderen Weg von da, an den jetzigen in die Niederbobritzscher Flur stößt, an der Grenze der Stammgutsflur, bis an den von Naundorf nach Niederbobritzsch führenden Kommunikationsweg erhalten, derselbe soll 4 Ellen breit sein und dann alljährlich mit ! Taler den Stammgutsbesitzer verzinst werden.
Zum Inventar erhält Käufer, die in des jetzigen Wandelmühlenpächters Schubert Pachtkontrakt verzeichneten Gegenstände.
Die Dismembration Kosten trägt Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen. Die Kauf- und Dismembration Kosten trägt Käufer allein. Weil nun beiderseits Kontrahenten mit diesem Kaufkontrakt wohl einig und zufrieden gewesen, haben sie gegenseits dem verhandelten als niedergeschriebenen ……, sowie der Verletzung über oder unter der Hälfte entsagt, diesen kaufkontrakt darüber abfassen und zu dessen Bekräftigung der Kirche allhier.
2 Taler 17 ngr. 5 pf. zum Gottespfennig
5 Taler 5 ngr. zur Armen- und
2 Taler 17 ngr. 5 pf. zur Schulkasse hiesigen Orts erlegt.
Endlich ist dieser Kaufkontrakt Euren Wohllöblichen Justizamt Grillenburg zu Tharandt, zur Hochgünstigen Ratifikation und Konfirmation gestellt, von den Gerichten und beiderseits Kontrahenten eigenhändig unterschrieben worden.

So geschehen im Erbgericht zu Naundorf, den 28. Oktober 1846.

August Friedrich Merkel – Vizerichter
Johann August Clausnitzer
Carl Gottlieb Lange
Carl Wilhelm Eltner – Gerichtsschöppen
Johann Christian Rötzsch als Käufer
Carl Leberecht Richter - Erbrichter

Das unterzeichnete Königliche Justizamt und in dessen aufhabende Verwaltung, Ich Esarias Gustav Richter, der Zeit bestellter Justizamtmann zu Tharandt, Urkunde hiermit und bekenne, dass am unten benannten Tag, vormittags im Erbgericht Naundorf von Mir, dem unterzeichneten Justizamtmann, Herr Erbrichter Carl Leberecht Richter, Verkäufer, und Johann Christian Pötzsch aus Walldorf bei Leisnig, Käufer, erschienen sind und den vorbefindlichen Kauf zur amtlichen Bestätigung vorgetragen haben.

Wenn nun die hier aufschlagende Dismembration und die erfolgte Abteilung der Steuer Abteilung und der Landrenten, nach welcher von den auf dem Steuerfundo, welcher in 115 Acker 87 □Ruten besteht, haftenden 1749, 79 Steuereinheiten und 1 Taler 8 ngr. 8 pf. Landrente und die sogenannte Wandelmühle, in den Flurbuchs Parzellen No. 376a, 376b, 377, 378, 380 (von dieser 4 Acker 142 □Ruten) 382, 383 und 611 bestehend, und 7 Acker 100 □Ruten Fläche enthaltend 154,69 Steuereinheiten und 3 narr. 6 pf. Landrente. Inhalts der Akten Litt. R. No. 333 Bl. 50 Kreissteuer rechtliche Genehmigung erhalten, auf Vorlesen des Aufsatzes beiderseits Kontrahenten sich zu dessen gesamten Inhalt bekannt, die darunter ersichtlichen Unterschriften ihrer Namen als ihre eigenhändigen, Verkäufer seinen Abkäufer über Eintausend Siebzig Taler bezahltes Kaufgeld unter Begebung jeder Ausflucht quittiert, so ferner wegen des unbezahlten Kaufgeldes an Zweitausend Taler samt Zinsen zu 4 ½ von Hundert und der vom Käufer zu tragenden Kosten der Einhebung, Hypothek am verkauften Grundstück vorbehalten, beiderseits Kontrahenten, dass der Auszügler Gelfert verstorben und zu dem Auszug der Gelfertschen Kinder, auf 4 Taler 10 ngr. bei jedem an Wert veranschlagt, von ihm, Käufer, in Geld nach Verhältnis seiner Steuereinheiten beizutragen sei, bemerkt, dieselben ferner auf Verhalten der geschehenen Steuer und Abgaben, so wie die Verteilung der Rentamts Gefälle, nach welcher letztere von der Wandelmühle und vorbezeichneten Zubehör.
2 Taler 21 ngr.  – Termin Weihnachten und
22 ngr. 6 pf. jährlich zu den erblichen Gefund zu des Stammgutes und 1/11 zu den bestimmten Leistungen desselben beizutragen, für nötig und für verbündend anerkannt haben, Käufer auf Verabreichung von Bau- und Brennholz aus der Staatswaldung sowie Ausübung irgend einer Walderbnutzung darin verzeichnet, einen etwa aufzulegenden Häusler Zins, sowie das gesetzliche Michaelisgeld für den Herrn Pfarrer und Schullehrer übernommen, ferner die Kontrahenten noch bemerkt haben, dass dem jedesmaligen Besitzer des Erbgerichts die vollständige Benutzung der verkauften Mühle zustehenden und ihr Privatweg jeder Zeit und  zu jedem Behufe zustehen soll, Verkäufer am verkauften Grundstück die Lehn aufgelassen, und in Käufers Beleihung damit bewilligt, letzterer auch solches akzeptiert hat.

Als ist in Ermangelung Bedenkens der vorgetragene kauf Amtswegen hierdurch bestätigt, Käufer mit dem erkauften Grundstück erb- und eigentümlich beliehen und von ihm wegen der unbezahlten Kaufgelder ein ausdrückliches Unterpfands Recht daran zugestanden, auch erklärt worden, dass er mit der heute geschehenen Erhöhung des Zinsfußes bei den Kaufgeldern auf 4 ½ von Hundert ausdrücklich einverstanden und die Übergabe der Mühle, wie er unter Begebung der Ausflucht des nicht richtig erfüllten Kontrakts bekenne, an ihn richtig erfolgt sei, erklärt das von Käufer zugestandene Unterpfands Rechts wegen der unbezahlten Kaufgelder von 2000 Taler samt Zinsen und Kosten im Naundorfer Konsensbuch 1841 Bl. 91b annotiert, hier über aber Allenthalten diese mit den aufgenommenen, vorgelesenen, genehmigten und unterschriebenen Protokoll übereinstimmende

Kaufurkunde
Unterlegte Vollziehung ausgefertigt, davon auch beglaubigte Abschrift zum Naundorfer Kaufbuch im Jahr 1820 Bl. 512b gebracht worden.

Justizamt Grillenburg zu Tharandt, den 2, Juni 1847
Gustav Richter

Johann Christian Pötzsch in Naundorf
Konzession über 1500 Taler

Das unterzeichnete Königliche Justizamt und dessen aufhabender Verwaltung,
Ich, Gustav Richter, der Justizbestellter Justizamtmann zu Tharandt, Urkunde hiermit und bekenne, dass von unten benannten Tage Vormittags im Erbgericht zu Naundorf vor Mir, dem unterzeichneten Justizamtmann, der Herr Erbrichter Carl Leberecht Richter und der Mühlenbesitzer, Johann Christian Pötzsch, beide von Naundorf, erschienen sind und ersterer bekannt hat: Er habe heutigen Tages gegen Abtretung einer gleich hohen Summe aus dem Vermögen der beiden unmündigen Geschwister Gelfert in Naundorf die Summe von:
Eintausend Fünfhundert Taler
Und zwar: 750 Taler – aus dem Vermögen Friedrich Wilhelm und
750 Taler – aus dem Vermögen Pauline Henriette Geffert
gewährt erhalten. Indem er nun über den baren und richtigen Empfang derselben unter Begebung der Ausflucht des nicht bar und nicht richtig empfangenen Geldes recht beständig quittiere, zediere er nicht nur dagegen der ernannten beiden Geschwister Gelfert von denjenigen 2000 Taler welche er auf das Johann Christian Pötzsch Mühlengrundstück in Naundorf, so derselbe Kauf vom 6. August 1846 et Konfirmation den 2. Juni 1847 von ihm als unbezahltes Kaufgeld zu fordern habe, eine gleich hohe Summe und mithin.
750 Taler – an Friedrich Wilhelm Gelfert und
750 Taler – an Pauline Henriette Gelfert

Mit allen Recht- und Gerechtigkeiten, auch Klagbefugnissen und insbesondere dem vorbehaltenen und zugestandenen Unterpfandsrechten auch den vom 1. dieses Monats anlaufenden Zinsen sondern erkläre auch, dass er mit demjenigen 500 Taler die er auf der Mühle noch zu fordern der Zinsen und Kosten jenen an die Gelfertschen Kinder abgetretenen 1500 Taler der Zinsen und Kosten davon in der Hypothek nachstehen mithin diesen 1500 Taler den Zinsen und Kosten davon ein Vorzugsrecht vor jenen 500 Taler samt Zinsen und Kosten zugestanden haben wolle.
Wenn nun der anwesende Mühlenbesitzer Pötzsch von vorstehender Session in Kenntnis gesetzt, die Geschwister Gelfert wegen obigen 1500 Taler zu seinen Gläubiger anerkannt und versprochen hat, die 1500 Taler nach vorher gegangener beiden Teilen frei stehender ein Viertel jähriger Aufkündigung zurück zuzahlen und bis dahin alljährlich mit 4 ½ pro Cent zu verzinsen, die Zinsen halbjährlich jedes Mal Johannis und Weihnachten richtig abzuführen und geschehen zu lassen, dass wenn er mit der Zinsen 4 Wochen in Rückstand geblieben sein sollte, dann das Kapital ohne Weiteres für aufgekündigt bezahlt, und machbar geahndet und im Exekutionsprozess beigetrieben werden könne und der ebenfalls an Amtsstelle mit anwesende Altersvormund der benannten Gelfertschen Kinder, der Begüterte und Gerichtsschöppe, Johann August Clausnitzer in Naundorf.
Aber dieses alles bestens akzeptiert hat. Als in Mangel Bedenkens die vorstehende Session Kraft dieses Amts wegen bestätigt und in der Hypothek Konsens erteilt und hierüber auf Grund des aufgenommenen, vorgelesenen, genehmigten, der Gerichtsschöppen Carl Gottlieb Lange und Karl Wilhelm Eltner in Naundorf mitunterschriebenen Protokolls diese

Sessions Urkunde
unter legaler Vollziehung ausgefertigt und davon beglaubigte Abschrift zum Naundorfer Konsensbuch 1841 Bl. 93 gebracht worden.
Justizamt Grillenburg zu Tharandt am 2. Juni 1847

Gustav Richter